Wer auf seinem Grundstück eine Terrasse anbauen möchte, ist in den meisten Fällen baurechtlichen Bestimmungen ausgesetzt. Sobald Veränderungen am Gebäude durchgeführt werden oder das Vorhaben eine Wirkung auf die Nachbarn und das Nachbargrundstück hat, ist eine Genehmigung vom Bauamt erforderlich. Die Grundlage für die Erlaubnis eines Bauvorhabens ist somit vom öffentlichen und privaten Baurecht abhängig. So müssen beim Anbau einer Terrasse sowohl die Nachbarrechte des privaten Baurechts als auch das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer sowie das bundesweite Bauplanungsrecht geachtet werden.

Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Arten eines Terrassen-Anbaus. Eine Terrasse, ganz gleich, ob diese überdacht oder ohne Dacht ist, ist eine bauliche Nebenanlage. Da von der gebauten Terrasse – wie von einem Gebäude – eine Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht, ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erforderlich. Laut Bauordnung wird diese Wirkung erreicht, wenn die Terrasse höher als einen Meter über der Geländeoberfläche aufgeschüttet wird. Soll der Abstand der Terrasse weniger als 2,5 Meter vom Nachbargrundstück betragen, ist laut Nachbarrechtgesetz die Erlaubnis der Nachbarn erforderlich.

Handelt es sich um eine unterkellerte Terrasse, wird diese als Gebäudeteil angesehen. Das bedeutet, dass alle Bestimmungen in Hinsicht auf die Grundflächenbebauung, die Abstände sowie Geschossflächen eingehalten werden müssen. Eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige ist hierbei erforderlich. Der Anbau einer Dachterrasse ist in der Regel erlaubt, insofern die überbaubaren Flächen eines Gebäudes betroffen sind, die im Bebauungsplan gekennzeichnet sind. Da eine Dachterrasse als „bauliche Anlage“ gilt, bedarf sie ebenfalls einer Baugenehmigung.

Quelle: Hausbautipps 24
© photodune.net

Reset password

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und wir senden Ihnen einen Link zum Ändern Ihres Passworts.

Powered by Estatik