Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat die Bundesregierung in dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz § 28 Abs. 1 und Abs. 2 UStG eine Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent festgelegt. Diese Senkung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 gilt dann wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Dieser Gesetzesentwurf kommt auch privaten Bauherren zugute, denn die Rechnungen ihrer Handwerks- und Baufirmen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur 16 Prozent Mehrwertsteuer auf ihre erbrachte Leistungen berechnen.

Zu beachten ist dabei, dass die gesenkte Mehrwertsteuer nur angebracht werden kann, wenn in den jeweiligen Verträgen Formulierungen wie „zzgl. 19 % MwSt.“ oder „zzgl. der jeweils geltenden ges. USt.“ angegeben sind. Wurde beim Kauf lediglich ein Festpreis vereinbart und im Vertrag aufgeführt, müssen die Firmen die Umsatzsteuersenkung nicht weitergeben. Der Kauf einer Bestandsimmobilie von privat unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Handelt es sich bei der Immobilie allerdings um einen sanierten Altbau, der von einem Bauträger gekauft wurde, erhält der Käufer eine ordentliche Rechnung mit einem Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent.

Der Verband privater Bauherren (VPB) rät allerdings davor ab, Käufe und Baumaßnahmen voreilig abzuschließen, um von der Steuersenkung zu profitieren. Denn Bestandsimmobilien sollten vor dem Kauf von einem Sachverständigen auf Mängel geprüft werden. Bei Neubauimmobilien gibt es mehrere Möglichkeiten, wie private Bauherren von der Steuersenkung profitieren und Kosten sparen können. So kann es eine Möglichkeit sein, Verträge mit den Baufirmen oder Handwerksfirmen nachzuverhandeln und gewisse Arbeiten in das zweite Halbjahr 2020 vorzuziehen. Auch die Unterteilung von abgeschlossenen Leistungen in mehrere Teilabnahmen zu unterschiedlichen Fristen ist eine Alternative. Allerdings verweist der VPD auch auf die Nachteile von beispielsweise Teilabnahmen. Weitere Informationen zu der Mehrwertsteuersenkung sind auf der Internetseite des VPB zu finden.

Quelle: VPB
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