Für kleine und mittlere Feuerungsanlagen gelten ab dem 1. Januar 2018 neue Grenzwerte. Mit der Neuregelung will das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gesundheitsschädliche Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid langfristig eindämmen.
Wer mit einem Holzofen heizt, der zwischen 1975 und 1984 errichtet wurde, hat bis zum 31. Dezember noch Zeit, eine Nachrüstung der Anlage vorzunehmen. Ein erster Schritt ist laut BMUB ein Termin mit der jeweils zuständigen Behörde. Werden die Grenzwerte bei der Überprüfung eingehalten, darf die Anlage weiter betrieben werden. Dies muss allerdings durch eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen werden.
Öfen mit Installationsdatum vor 1975 mussten bereits bis Ende 2014 nachgerüstet werden. Weitere Informationen und Fristen für die eigene Feuerstätte sind ebenfalls im Feuerstättenbescheid des beauftragten Schornsteinfegers zu finden.
Quelle: BMUB
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