Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied in einem aktuellen Urteil, dass Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei der Heiz- und Wasserkostenverteilung in der Jahresabrechnung keine Werte von ungeeichten Zählern verwenden dürfen (AZ 4 A 1150/15).
Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Eichamt festgestellt, dass mehrere Warm- und Kaltwasserzähler einer Wohnungseigentumsanlage nicht den Vorschriften entsprachen. Der Verwalterin wurde anschließend untersagt, die fehlerhaften Werte als Grundlage für ihre Jahresabrechnung zu verwenden. Diese klagte jedoch vor Gericht mit der Begründung, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Eigentümergemeinschaft gehandelt habe und nicht der richtige Adressat für die Ordnungsverfügung sei.
Das OVG teilte jedoch diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nur geeichte Zähler durfen als Grundlage für Kostenverteilungen bei der Jahresabrechnung verwendet werden.
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