Auch wenn sich Vermieter mehr Sicherheit und Kontrolle über ihr Mietshaus wünschen, dürfen sie keine Überwachungskameras oder Attrappen ohne Zustimmung der Mieter auf ihrem Grundstück installieren. Notfalls können Mieter laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Detmold den Abbau der Geräte vor Gericht einfordern (AZ 7 C 429/17).

Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS aktuell mitteilt, stehen die Persönlichkeitsrechte über dem Sicherheitsbedürfnis des Vermieters. Im vorliegenden Fall war es in der Vergangenheit immer wieder zu Diebstählen gekommen, woraufhin der Vermieter mehrere Kameras auf seinem Grundstück angebracht hatte, die bereits vor Einzug der Mieter vorhanden waren. Die Mieter fühlten sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangen den Abbau der Kameras.

Das Gericht stimmte nun den Mietern zu und ordnete an, die Kameras zu entfernen. Dies gelte ebenfalls für die Attrappen, die einen „unzumutbaren Überwachungsdruck“ hervorrufen würden. Aufgrund seiner Sehbehinderung habe der Mieter zudem bei der Besichtigung nicht unbedingt alle Kameras sehen können – der Vermieter hätte vielmehr von sich aus darüber informieren müssen.
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