In einem aktuellen Urteil entschied das Landesgericht Berlin, dass eine Baumfällung eine bauliche Veränderung darstellt, wenn der Baum den Charakter eines Gartens prägt. Zuvor war in einer Eigentümerversammlung der Beschluss gefallen, eine Roteiche auf dem Gemeinschaftsgrundstück fällen zu lassen (AZ 53 S 69/15).
Der betreffende 90 Jahre alte Baum war 28 Meter hoch und stand mit zwei weiteren Laubbäumen auf dem Grundstück. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen konnte die Bruchgefahr zwar nicht langfristig gewährleistet werden, doch könnte der Baum durch Stutzen der Krone sowie einen Baumgurt innerhalb der nächsten 5 Jahre erhalten bleiben.
Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümer hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die ersatzlose Fällung des Baumes nicht notwendig ist und er aufgrund seines großen Wuchses sowie des wenigen Baumbestandes auf dem Grundstück nicht entfernt werden darf.
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