In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Betriebskostenabrechnung auch dann wirksam ist, wenn die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) noch nicht genehmigt worden ist (AZ VIII ZR 50/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verlangt. Der Mieter weigerte sich jedoch zu zahlen und berief sich darauf, dass die Abrechnung zuvor nicht von den Eigentümern in einer Beschlussfassung genehmigt worden war und damit nicht als Berechnungsgrundlage genutzt werden kann.
Der Bundesgerichthof entschied nun zu Gunsten des Vermieters. Auch wenn die Jahresabrechnung nicht per WEG-Beschluss genehmigt worden war, ist diese als Basis für eine Betriebskostenabrechnung zulässig. Der Mieter muss die aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungen leisten.
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