Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein rein gewerblich genutztes Gebäude nicht als privater Wohnraum genutzt werden darf. Wünscht ein Teileigentümer eine solche Nutzungsveränderung, muss er diese zuerst durchsetzen (AZ V ZR 307/16).

Im vorliegenden Fall hatten die Mitglieder einer Teileigentümerschaft von einem anderen Eigentümer verlangt, die Nutzung seiner Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Zur Begründung führten sie die Teilungserklärung von 1989/1999 an, in der das Gebäude „zur beruflichen und gewerblichen Nutzung“ genutzt werden darf. Aufgrund von infrastrukturellen und wirtschaftlichen Veränderungen standen jedoch mehrere Einheiten leer, woraufhin der beklagte Eigentümer seine Einheit umbauen ließ und diese als Wohnungen vermieten wollte.

Das Gericht entschied nun zu Gunsten der Teileigentümerschaft und gab der Unterlassungsklage recht. Die Gemeinschaft habe ein berechtigtes Interesse daran, den professionellen Charakter der Anlage zu erhalten.
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