In einem aktuellen Urteil entschied das Landesgericht Saarbrücken, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihr Hausgeld lediglich auf ein Konto zahlen müssen, das unmittelbar der Gemeinschaft unterliegt. Ein Verwalter kann keine Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto verlangen (AZ 5 S 44/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Hausverwalter von einem Wohnungseigentümer die Nachzahlung von 1.400 Euro aus der Jahresabrechnung 2016 verlangt. Diese Zahlung sollte auf ein eigenes offenes Treuhandkonto des Verwalters erfolgen, das nicht der WEG zugewiesen war. Der Eigentümer verweigerte daher die Zahlung.

Das Gericht gab nun aktuell dem Eigentümer recht und wies die Zahlungsklage des Verwalters ab. Dieser könne eingenommene Gelder nicht mit seinem Privatvermögen zusammenbringen und ist verpflichtet, ein Konto auf den Namen der WEG einzurichten. Der Eigentümer darf daher die Zahlung verweigern, solange die Zahlungsfähigkeit der WEG weiterhin gewährleistet ist.
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