Das Amtsgericht Saarbrücken entschied in einem aktuellen Urteil, dass Inhaber eines dinglichen Wohnrechtes oder Nießbrauchs zwar für den Erhalt der Wohnung zuständig sind, größere Reparaturen jedoch der Eigentümer übernehmen muss (AZ 4 C 418/16).
Im vorliegenden Fall hatte die Inhaberin eines unentgeltlichen dinglichen Wohnrechts darauf bestanden, dass der Eigentümer ihrer Wohnung eine defekte Gastherme sowie eine verstopfte Wasserleitung instand setzen lässt. Der Eigentümer sah sich dagegen nicht in der Pflicht, die Schäden auf seine Kosten zu beheben.
Das Gericht entschied nun aktuell zu Gunsten der Wohnberechtigten. Die beiden Reparaturen seien außergewöhnliche Maßnahmen, die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören und müssen vom Eigentümer selbst getragen werden.
© Fotolia.de / hywards