Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über den Einbau einer Rollstuhlrampe nur dann gültig ist, wenn allen Eigentümern umfassende Informationen über bauliche Alternativen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Beschluss angefochten werden (AZ 482 C 26378/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer eine Rollstuhlrampe errichten lassen, die außen am Gebäude zu seiner Wohnung führte. Obwohl die Rampe per Mehrheitsbeschluss genehmigt wurde, legte ein Miteigentümer Widerspruch gegen den Beschluss ein. Er war der Auffassung, dass die Rampe nicht die einzige barrierefreie Zugangsmöglichkeit zu der Wohnung sei. Andere Maßnahmen wie ein Treppenlift wären optisch weniger auffällig gewesen.
Das Gericht stimmte nun aktuell der Anfechtungsklage zu. Da die Entscheidungsgrundlage bei der Beschlussfassung unzureichend war, gilt der Beschluss als nicht ordnungsgemäß und kann angefochten werden.
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