Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Wohnungseigentümer bei Sanierungsarbeiten keinen verbesserten Schallschutz verlangen können, wenn diese der üblichen Instandsetzung oder Modernisierung dienen (AZ V ZR 276/16).
Im vorliegenden Fall hatten Eigentümer einer Wohnung ihr Bad saniert und dabei eine Bodenheizung installiert. Der Estrich wurde entfernt und der Fliesenbelag sowie alle Sanitärobjekte erneuert. Die Eigentümerin der darunter liegenden Wohnung beanstandete, dass der Schallschutz sich durch die Sanierung verschlechtert habe und verlangte, den Trittschallschutz den 2012 festgelegten Werten anzupassen.
Der Bundesgerichthof entschied nun aktuell, dass der Schallschutz angepasst werden müsse. Allerdings richtet sich dieser nach den Werten, die bei Errichtung des Hauses gültig waren. Zwar kann die Eigentümerin auf den Schallschutz vor den Sanierungsmaßnahmen bestehen, jedoch keine weitergehende Verbesserung verlangen.
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