In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Wärmedämmungen bei Neubauten die Grundstücksgrenze einhalten müssen. Nachbarn müssen eine Überschreitung der Grenze nicht dulden (AZ V ZR 196/16).

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauträger im Jahr 2004/2005 ein Mehrfamilienhaus gebaut, das an ein Reihenendhaus angrenzt. Die Giebelwand des Hauses wurde mit einer Wärmedämmung versehen, die etwa sieben Zentimeter in das Nachbargrundstück hineinragte. Anschließend wollten die Wohnungseigentümer die Wand mit einem Putz und Anstrich von rund 0,5 Zentimetern Dicke versehen. Die Nachbarn weigerten sich jedoch, diese nachträgliche Maßnahme zu dulden.

Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell zugunsten der Nachbarn. Der Bauträger hätte bei der Errichtung des Gebäudes alle notwendigen Maßnahmen mit einplanen müssen. Stattdessen hat er trotz der EnEV-Anforderungen das nicht gedämmte Gebäude unmittelbar an das Nachbargrundstück gebaut.
© Fotolia.de / hywards

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