In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht Remscheid, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht die Kosten für einen Warmwasserservice für eine einzelne Eigentümerin übernehmen muss (AZ 7 C 152/16). Dies teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit.
Im vorliegenden Fall hatte ein WEG-Mitglied seine Wohnung vermietet. Eine Warmwasserversorgung in der Nacht sollte Teil des Mietvertrags sein und wurde daher zur Abstimmung vorgetragen. Die Mitglieder hatten sich jedoch auf eine Gebrauchsregelung geeinigt, nach der das warme Wasser zwischen 23.30 Uhr und 5:30 Uhr abgeschaltet wurde. Die WEG war bereit, das System umzustellen, wenn die Eigentümerin die zusätzlichen Kosten dafür übernahm. Diese forderte jedoch die Beteilung aller Mitglieder.
Das Gericht entschied nun aktuell zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Während der Nacht sei ein längerer zeitlicher Vorlauf vor dem Warmwerden den Mietern durchaus zuzumuten. Ein Dauerbetrieb könne nicht als zwingend nötig erachtet werden.
Quelle: LBS
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