Das Landgericht Frankfurt/Main hat aktuell entschieden, dass bei der Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mindestens drei alternative Angebote vorliegen müssen. Ist dies nicht der Fall, ist der Beschluss anfechtbar (AZ 2-13 S 2/17).

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin gegen den Beschluss ihrer WEG geklagt. Dabei wurde die Auftragsvergabe an einen Hausmeisterdienst festgesetzt, für den es lediglich ein Alternativangebot gegeben hatte. Sie war der Ansicht, dass mindestens drei Angebote hätten vorliegen müssen.

Das Landgericht gab der Eigentümerin nun aktuell Recht. Um ordnungsgemäßer Verwaltung zu entsprechen und sachgerecht vergleichen zu können, hätten der WEG drei Angebote für die Dienstleistungen vorliegen müssen.
© Fotolia.de / hywards

Reset password

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und wir senden Ihnen einen Link zum Ändern Ihres Passworts.

Powered by Estatik