Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Käufer eines Grundstücks die in einem Exposé beschriebenen Eigenschaften erwarten kann. Diese gehören zu den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und sind damit rechtlich bindend (AZ V ZR 256/16).

Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin eines Grundstücks die Rückabwicklung ihres Vertrags gefordert. Das Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut, dessen Kellerwände vor der Besichtigung in weißer Farbe angestrichen worden waren. Laut Vertrag konnte der Verkäufer nicht für Sachmängel haftbar gemacht werden. Als die neue Eigentümerin jedoch Feuchtigkeit in den Kellerräumen feststellte, bestätigte der Sachverständige den unzureichenden Zustand der Wände und Böden.

Das Gericht stimmte der Klage auf Rückabwicklung zu. Der Haftungsausschluss des Verkäufers greift nicht, wenn der Verkäufer Sachmängel arglistig verschwiegen hat. Da er die Käuferin nicht auf den schlechten Zustand der Kellerräume hingewiesen hat, ging sie von den Angaben im Exposé aus und konnte vom Vertrag zurücktreten.
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