In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Würzburg entschieden, dass eine „allgemeine Gartenpflege“ durch den Mieter keine konkreten Arbeiten umfasst und lediglich einfache Arbeiten wie Rasenmähen, Laub-Entfernung oder Unkrautjäten beinhaltet (AZ 13 C 779/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter die „allgemeine Gartenpflege“ übertragen und dies ohne weitere Angaben im Mietvertrag festgehalten. Nachdem die Bäume, Sträuche und Hecken nicht beschnitten wurden, mahnte der Vermieter seinen Mieter ab. Dieser war jedoch der Ansicht, dass diese Arbeiten nicht Teil der Vereinbarung waren.

Das zustündige Gericht entschied nun zu Gunsten des Mieters und wies die Klage ab. Die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ umfasst lediglich einfache Arbeiten zur Grundpflege des Gartens. Übergeordnete Maßnahmen wie der Beschnitt von Bäumen sei nicht vorgesehen.
© Fotolia.de / hywards

Reset password

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und wir senden Ihnen einen Link zum Ändern Ihres Passworts.

Powered by Estatik