Haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise Handwerkerrechnungen oder Hausmeisterservices können steuerlich geltend gemacht werden. Damit Mieter allerdings die Kosten als solche erkennen und ausweisen können, muss die Betriebskostenabrechnung laut aktuellem Urteil des Landesgerichts Berlin entsprechend aufgeschlüsselt werden (AZ 18 S 339/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter geklagt, da er haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig in seiner Steuerklärung ausweisen wollte. 2014 hatte sein Vermieter unter anderem Kosten für Frisch- und Schmutzwasser sowie sonstige Betriebskosten abgerechnet. Der Mieter forderte eine gesonderte Bescheinigung für die abzugsfähigen Kosten, da die vorgelegte Abrechnung nicht ausreichen würde.
Das Gericht entschied nun aktuell, dass dem Mieter eine gesonderte Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen zusteht. Zwar muss keine separate Bescheinigung erstellt werden, doch muss die Betriebskostenabrechnung so gestaltet werden, dass die Beträge klar erkennbar sind.
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