Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Betriebsstromkosten von Heizungsanlagen nicht als Teil des Allgemeinstroms auf die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) umgelegt werden dürfen (AZ V ZR 166/15).
Im vorliegenden Fall hatten Eigentümer gegen einen WEG-Beschluss geklagt. 2013 wurde beschlossen, den Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage in der Jahresgesamtabrechnung als „Allgemeinstrom“ auf alle Eigentümer umzulegen. Der Betriebsstrom wurde über den Allgemeinstromzähler erfasst, da kein Zwischenzähler installiert worden war.
Das Gericht stimmte nun aktuell der Anfechtungsklage zu. Die Stromkosten für die Heizungsanlage dürfen nicht als Allgemeinstrom angerechnet werden, sondern müssen separat erfasst oder notfalls geschätzt werden.
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