Das Landesgericht Berlin entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Heizkostenabrechnung nicht gekürzt werden kann, wenn die Versorgung nicht ordnungsgemäß mit einem Wärmezähler erfasst wurde (AZ 67 S 101/17).
Im vorliegenden Fall hatten Mieter eine Rückzahlung von Betriebskosten verlangt. Ihr Mieter hatte den Wärme- und Warmwasserverbrauch abgerechnet, ohne dass die Wärmemenge mittels eines Zählers erfasst worden war. Die Mieter kürzten daraufhin die Kosten um 15 Prozent und bestanden nun auf die Zahlung des Kürzungsbetrags.
Das Gericht gab jedoch aktuell dem Vermieter recht. Ein Kürzungsrecht bestehe nur dann, wenn verbrauchsunabhängig abgerechnet wird und nicht, wenn sonstige Gründe vorliegen. Der fehlende Wärmezähler reiche nicht aus, um gegen die Heizkostenabrechnung vorzugehen.
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