Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass das Vorhandensein von Insekten nicht automatisch einen Sachmangel bei einer gekauften Wohnung darstellt. In einem gewissen Umfang muss dies in Kauf genommen werden (AZ 22 U 64/16).
Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienkäuferin eine Wohnung zum Preis von 117.000 Euro erworben. Einige Wochen nach Übergabe stellte sie einen Befall von Silberfischen fest. Sie gab an, dass sich diese im Laufe der Zeit immer weiter ausgebreitet hatten und trotz intensiver Behandlung nicht zu beseitigen waren. Aufgrund dieses Sachmangels forderte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Gericht entschied jedoch zu Gunsten des Verkäufers. Ein Sachmangel sei erst dann vorhanden, wenn die ganze Beschaffenheit des Objekts von dem Insektenbefall betroffen oder die Wohnung nicht mehr zu bewohnen sei. In einem älteren Objekt müsse mit dem Vorhandensein von Insekten gerechnet werden.
Quelle: LBS
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