Wird eine Wohnung verkauft, ist der Mieter verpflichtet, Kaufinteressenten in die Wohnung zu lassen und Besichtigungstermine einzuhalten. Eine Aufwandsentschädigung steht ihm laut aktuellem Urteil des Amtsgerichts Landsberg (AZ 3 C 701/16) nicht zu.

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin nach zweijähriger Mietdauer 2014 angekündigt, ihre Wohnung zu verkaufen. Zunächst hielt der Mieter die Termine ein, doch als der dritte Makler einen Termin anfragte, verlangte der Mieter eine Aufwandsentschädigung von 75 Euro pro angefangener Stunde, da die Termine für ihn mit erheblichem zeitlichen Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden gewesen seien. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und verlangte die Räumung ihrer Wohnung.

Zunächst erklärte das Gericht die Kündigung der Vermieterin für unwirksam. Eine Weigerung des Mieters, Besichtigungstermine durchzuführen, rechtfertigt keine Kündigung. Allerdings hat der Mieter auch keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, da das Einhalten von Besichtigungen nach vorheriger Ankündigung zu seinen Pflichten gehört.
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