In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Vermieter auch aufgrund von älteren Mietrückständen fristlos kündigen dürfen. Demnach muss das Kündigungsrecht nicht unmittelbar nach dem Auftreten des Grundes angewendet werden (AZ VIII ZR 296/15).
Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin, eine katholische Kirchengemeinde, die Räumung ihrer Wohnung verlangt, nachdem trotz Mahnungen zwei Monatsmieten nicht gezahlt worden waren. Die Mieterin akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und führte die sieben Monate Fristablauf auf, die zwischen Zahlungsausfall und Kündigung lagen.
Der Bundesgerichtshof gab jedoch nun aktuell der Vermieterin recht. Eine fristlose Kündigung aufgrund von Mietrückständen ist nicht an Zeitspannen gebunden und ist demnach wirksam.
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