Wird ein neuer Fahrstuhl in einem Wohngebäude installiert, kann dies durch einen entstehenden Gebrauchsvorteil eine Mieterhöhung zur Folge haben. Doch dies ist nicht immer der Fall, wie das Landesgericht Berlin aktuell mitteilt (AZ 67 S 81/17).

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin geklagt, da ihre Vermieterin nach Einbau eines Fahrstuhls eine Modernisierungsmieterhöhung festgesetzt hatte. Sie argumentierte, dass der Fahrstuhl keinen Haltepunkt im ersten Stockwerk hatte, in dem sich ihre Wohnung befand. Auch das Kellergeschoss war nicht an den Fahrstuhl angebunden.

Das Gericht gab nun aktuell der Mieterin recht. Die Mieterhöhung ist unzulässig, da durch die Installation kein Gebrauchsvorteil für die Mieterin entstanden ist. Weder liegt nun eine Barrierefreiheit vor, noch kann die Wohnung schneller oder besser erreicht werden. Die Vermieterin muss demnach die zu viel gezahlten Beträge wieder zurückerstatten.
© Fotolia.de / hywards

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