Wird ein Haus umfassend renoviert, unterliegt der Mietpreis nicht den Vorgaben der Mietpreisbremse. Dies ist der Fall, wenn etwa ein Drittel des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwands in die Modernisierung investiert worden ist. So lautet das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (AZ 17 C 148/16).

Im vorliegenden Fall hatten Mieter einer Berliner Wohnung Mietrückzahlungen verlangt. Sie waren der Auffassung, dass der 2016 vertraglich vereinbarte Mietzins die durch die Mietpreisbremse zugelassene Miete überschreite. Eine umfassende Sanierung sahen die Mieter nicht als gegeben an.

Das Gericht gab jedoch der Vermieterin recht. Da die Wohnung vor der Vermietung umfassend saniert wurde, greifen die Regelungen der Mietpreisbremse hier nicht. Eine Forderung nach Mietrückzahlung ist demnach nicht gerechtfertigt.
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