Der Bundesgerichthof bestätigte in einem aktuellen Urteil, dass die Nachzahlung von Mietschulden zwar eine fristlose Kündigung wieder aufheben kann, die ordentliche Kündigung aber bestehen bleibt. Auch wenn der Mieter unverschuldet in Geldnot gerät, ist eine Entlastung bei ordentlichen Kündigungen schwierig zu erwirken (AZ VIII ZR 238/15).

Im vorliegenden Fall geriet ein Mieter zweier Wohnungen seit Mai 2014 in Zahlungsverzug. Nachdem er zunächst nur teilweise gezahlt hatte, wurde von August bis Oktober die komplette Miete nicht gezahlt. Als die Vermieterin im Oktober 2014 fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hatte und eine Räumungsklage erwirkte, zahlte der Mieter innerhalb weniger Tage die gesamten Rückstände. Er argumentierte, dass er unverschuldet in Finanzierungsschwierigkeiten gelangt war.

Zwar entschied der Bundesgerichtshof, dass die fristgerechte Zahlung der Mietschulden die fristlose Kündigung aussetzen kann, die ordentliche Kündigung bleibt jedoch bestehen. Denn hierfür seien dem Gericht keine ausreichenden Beweise vorgelegt worden, die ein Fremdverschulden belegt hätten.
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