Das Landgericht Darmstadt hat aktuell entschieden, dass Mieter nur dann eine Fristverlängerung für ihre Wohnungsräumung erreichen können, wenn detaillierte Angaben über deren Bemühungen zur Wohnungssuche vorliegen (AZ 28.4.2017, 6 S 65/17).

Im vorliegenden Fall wurden Mieter einer Wohnung im Februar 2017 zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt. Die Mieter beantragten jedoch eine Verlängerung der Räumungsfrist und benannten Online-Anzeigen von vier in Frage kommenden Wohnungen als Basis für ihre Wohnungssuche. Sie führten außerdem an, dass sie zahlreiche Absagen für vergleichbare Wohnungen erhalten hatten.

Das Gericht erkannte diese Bemühungen jedoch nicht als ausreichend an und wies den Antrag auf Verlängerung ab. Da den Mietern das Räumungsverlangen des Vermieters seit Monaten bekannt und kein intensives Bemühen für eine neue Wohnung zu erkennen gewesen war, blieb die ursprüngliche Frist rechtskräftig.
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