In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Vertragsklausel, die den Mieter bei Wohnungsübergabe zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sich bei dem vorherigen Mieter dazu verpflichtet hat (AZ VIII ZR 277/16).

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter im Zuge seiner Kündigung Schönheitsreparaturen an der Wohnung vorgenommen, die die Vermieterin jedoch als unzureichend beanstandete. Sie beauftragte einen Fachbetrieb mit der Nachbesserung und verlangte, dass der Mieter die entstandenen Kosten von 800 Euro übernahm. Dieser argumentierte jedoch, dass er nie zu der Durchführung der Arbeiten verpflichtet gewesen sei, da sie unrenoviert übergeben worden war.

Das Gericht stimmte nun aktuell dem Mieter zu. Eine Klausel, die einen Mieter zu Schönheitsreparaturen ohne entsprechenden Ausgleich verpflichtet, ist unwirksam. Auch die Renovierungsvereinbarung mit dem Vormieter hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
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