Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Hausbesitzer Reparaturen nicht immer unverzüglich als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen dürfen (AZ IX R 22/15).

Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilieninvestor mehrere Gebäude erworben und zeitnah renoviert. Die Arbeiten wie Tapezieren und Streichen sowie der Austausch von Heizkörpern wollte er als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern aktuell mitteilt, stimmte der Bundesfinanzhof nun der Entscheidung des Finanzamtes zu. Da es sich bei den angegebenen Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelte, können diese lediglich über den Weg der Abnutzung und verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden.
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