Kommt ein Mieter der Bitte um eine schriftliche Zustimmung der Mieterhöhung nicht nach, kann der Eigentümer einen Rechtsanwalt einschalten, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Doch muss der Mieter auch die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen? Vor dieser Frage standen jüngst Richter am Amtsgericht Köpenick (AZ 7 C 199/18).
Im vorliegenden Fall beauftragte eine Vermieterin die Hausverwaltung, beim Mieter die schriftliche Zustimmung für eine begründete Mieterhöhung einzuholen. Doch dieser ignorierte das Schreiben und ließ die gesetzlich vorgeschriebene Frist verstreichen. Auch ein erneutes Schreiben der Hausverwaltung blieb seitens des Mieters unbeantwortet. Die Vermieterin schaltete daraufhin einen Anwalt ein, damit dieser eine außergerichtliche Einigung mit dem Mieter erzielt. Jedoch war auch dies erfolglos, sodass am Ende die Vermieterin vor Gericht auf Zustimmung der Mieterhöhung klagte und vom Mieter Schadensersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte.
Die Richter am Amtsgericht Köpenick gaben der Klägerin recht. In ihrer Urteilsbegründung hoben die Richter hervor, dass der Mieter ausreichend Möglichkeiten hatte, um der Mieterhöhung zuzustimmen. Dass letztendlich ein Anwalt eingeschaltet werden musste, sei durch den Mieter selbst verschuldet. Er habe daher auch die entstandenen Kosten für den Rechtsanwalt zu tragen. Denn am Ende konnte nur über diesen Wege der Sache die notwendige Ernsthaftigkeit zugewiesen werden.
Quelle: Amtsgericht Köpenick
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