Das Amtsgericht Stuttgart entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein vermieteter Stellplatz in einer Tiefgarage nicht zum Lagern von Getränkekisten genutzt werden darf. Laut Gericht ist die Garage zum Abstellen von Fahrzeugen und Zubehör vorgesehen (AZ 37 C 5953/15).

Im vorliegenden Fall hatten sich zwei Mietparteien gerichtlich darüber gestritten, ob auf Tiefgaragenstellplätzen, die zu der vermieteten Wohnung gehörten, Getränkekisten gelagert werden dürfen. Diese hatten die Mieter neben ihrem Auto abgestellt. Der Vermieter forderte seine Mieter mehrmals auf, die Kisten aus Gründen des Brandschutzes zu entfernen und reichte schließlich Klage ein. Die Mieter argumentierten, dass sie die Getränke für die Versorgung ihrer zwei Kinder während der Autofahrt benötigen würden.

Das Amtsgericht Stuttgart gab nun aktuell dem Vermieter recht. Zum einen hätte er ein berechtigtes Interesse daran, Brandgefahren zu vermeiden, zum anderen seien die Getränkekisten nicht als Zubehör zum Auto zu bewerten.
© Fotolia.de / hywards