Das Verwaltungsgericht Neustadt hat aktuell entschieden, dass Bürger zwar grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Erbringung von kommunalen Dienstleistungen haben, aber kurzfristige Aussetzer geduldet werden müssen. Eine Ermäßigung der Gebühren ist demnach nicht zu rechtfertigen, teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS aktuell mit.

Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer vor Gericht geklagt, da er die jährlichen Müllgebühren von 164 Euro für die Entsorgung von Altpapier, Restmüll und Bioabfällen nicht in voller Höhe zahlen wollte. Er bemängelte, dass die beauftragte Privatfirma den Müll im Winter mehrfach nicht wie geplant abgeholt hatte und forderte eine Ermäßigung der Gebühren.

Das Gericht entschied nun jedoch zugunsten des Entsorgungsunternehmens und wies die Klage als unbegründet ab. Um eine Rückzahlung zu rechtfertigen, müsse eine Betriebsstörung von großem Umfang vorliegen. Einzelne Verzögerungen seien kein ausreichender Grund für eine Gebührenermäßigung.
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