Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatten in einer Sitzung am 16.06.2016 mehrere Beschlüsse gefasst. Knapp einen Monat später, am 13.07. reicht einer der Eigentümer eine Anfechtungsklage beim Amtsgericht ein. Zwei Tage später, am 15.07. versendet die Verwaltung des Gerichts ein Schreiben, das den Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses auffordert. Für die Begleichung der Summe hat der Kläger zunächst eine Woche Zeit, um „tätig“ zu werden und anschließend weitere 14 Tage, um die Summe zu überweisen. Der Kläger hat das Schreiben am 18.07. oder am 20.07. erhalten.

Der Gerichtskostenvorschuss geht am 09.08. bei der Gerichtskasse ein. Das Amtsgericht lehnt die Klage mit der Begründung ab, die Frist zur Begleichung der Summe sei abgelaufen. Auch die Berufungsklage vor dem Landgericht hat keinen Erfolg. Erst mit der Revision gegen das Urteil erhält der Kläger Recht. Laut BGH habe der Eigentümer sowohl die Klagefrist, als auch die Frist zur Begleichung des Gerichtskostenvorschusses eingehalten, ganz gleich, ob das Aufforderungsschreiben am 18. oder 20.07. beim Kläger eingegangen ist.

Die Begründung lautet wie folgt: Grundsätzlich ist der Kläger nicht dazu verpflichtet, an demselben Tag tätig zu werden, an dem er das Schreiben erhalten hat. Die Frist wird demnach erst ab dem Folgetag berechnet. Anschließend hat er eine Woche Zeit, um „tätig“ zu werden und sein Konto zu decken. Hat der Kläger das Schreiben am 20.07. erhalten, so würde die 14-tägige Frist erst am 28.07. beginnen und am 10.08. enden. Selbst wenn der Kläger das Schreiben bereits am 18.07. erhalten hat, liegt er laut BGH immer noch innerhalb der 14-tägigen Frist. In diesem Fall endet die Klagefrist erst am 18.07., da der 16.07. ein Samstag war. Unter Berücksichtigung der einwöchigen Erledigungsfrist und der 14-tägigen Einzahlungsfrist, liegt die Überweisung des Vorschusses am 09.08. noch innerhalb der Zahlungsfrist des Klägers.

Quelle: BGH
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