Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei bereits gefällte Urteile bezüglich Eigenbedarfskündigungen aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Gerichte zurückverwiesen. Diese müssen hinsichtlich der Härtefallklausel (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) von den Gerichten noch einmal genau geprüft werden. 
 
Im ersten Fall (AZ VIII ZR 180/18) wurde einer über 80jährigen Mieterin, die seit 1974 in einer Dreizimmerwohnung in Berlin lebt, das Mietverhältnis vom neuen Eigentümer aufgrund von Eigenbedarf gekündigt. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen zwei kleinen Kindern möchte der neue Eigentümer in seine im Jahre 2015 erworbene Wohnung einziehen. Zwar haben das Amts- und Landgericht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Eigenbedarfskündigung des Klägers für wirksam erachtet, jedoch hat das Berufungsgericht die Räumungsklage aufgrund des hohen Alters der Mieterin, ihrer Demenzerkrankung, sowie der mit ihrer langen Mietdauer zusammenhängenden Verwurzelung und der Schwierigkeit, neuen und bezahlbaren Wohnraum in Berlin zu finden, abgewiesen. Diese Entscheidung muss noch einmal geprüft werden, denn das Berufungsgericht hat versäumt, ein Gutachten eines Sachverständigen in Bezug auf die Härtefallabwägung (§ 574 BGB) einzuholen. Gleichzeitig wurde dem Erlangungsinteresse des Klägers unzureichendes Gewicht beigemessen.
 
Im zweiten Fall (AZ VIII ZR 167/17) hat das Berufungsgericht dem Kläger und somit der Vermieterseite zugestimmt und die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bejaht, ohne ebenfalls ein Sachverständigengutachten bezüglich des Gesundheitszustandes der Beklagten einzuholen. Da in beiden Fällen sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum und Gesundheit) betroffen sind, ist sowohl eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts (Sachverständigengutachten) als auch eine sorgfältige Abwägung aller Belange unumgänglich. 
 
Quelle: BGH
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