In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kam es zu Streitigkeiten vor dem Landgericht Hamburg-Wandsbek. In einer Eigentümerversammlung wurde einem Eigentümer per Mehrheitsbeschluss gestattet, an seinem Tiefgaragenstellplatz einen Metallfahrradständer für zwei Elektroräder anzubauen. Einer der Eigentümer war jedoch mit dem Beschluss nicht einverstanden und klagte auf Verletzung der Zweckbestimmung eines „Tiefgaragenstellplatzes“ (AZ 318 S 167/14).

Da die Teilungserklärung keine Öffnungsklausel beinhalte, entspräche das Anbringen des Metallständers sowie die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes für Elektrofahrräder nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Vielmehr müsste die Nutzung den Grundsätzen der Garagenverordnung (GarVo) sowie der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) entsprechen. Hiernach wird ein Tiefgaragenstellplatz als „Abstellplatz für Kraftfahrzeuge“ definiert. Durch den angebrachten Metallbügel sei zudem das Befahren des Parkplatzes nicht ohne Hinderung möglich.

Auch das Argument der Beklagten, der Tiefgaragenstellplatz sei Sondereigentum, hat keinen Einfluss auf das Urteil des Landgerichts Hamburg. Denn die Haltevorrichtung für die Elektrofahrräder müsste durch bauliche Maßnahmen in den Boden des Stellplatzes eingebaut werden. Dies ist ein baulicher Eingriff in das Gemeinschaftseigentum der WEG, sodass diese Maßnahme ohnehin nicht in einer Eigentümerversammlung beschlossen und genehmigt werden durfte.

Quelle: LG Hamburg
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