Der Miterbe eines Zweifamilienhauses möchte die Reparaturkosten, die durch das Auslaufen von Heizöl aus dem Öltank der Heizung in der geerbten Immobilie entstanden sind, vor dem Finanzamt in der Erbschaftssteuer geltend machen. Demnach sollen sie als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Das Finanzamt lehnt die Forderung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ab, denn Reparaturkosten gelten laut Behörde nicht als abzugsfähige Schulden. Der Erbe klagt gegen die Entscheidung der Finanzbehörden, bleibt jedoch mit seiner Klage, auch nach der Revision, erfolglos (AZ II R 33/15).

Der Bundesfinanzhof (BFH) erläutert, dass die Beseitigung von Schäden an einer vererbten Immobilie, die erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen, die Schulden des Erblassers sind und nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Eine Ausnahme ist, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten von öffentlicher oder privatrechtlicher Seite dazu aufgefordert wurde, diese zu beseitigen.

Quelle: BFH
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