Ein Mieter einer Teileigentumseinheit betreibt im Erdgeschoss einer Wohneigentumsanlage eine Eisdiele. In der Teilungserklärung ist die gemietete Einheit als „Laden“ bezeichnet. Sowohl in den Räumlichkeiten als auch vor der Eisdiele herrscht reger Publikumsverkehr, Tische und Stühle laden Besucher zum Verweilen ein. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fühlen sich durch die Geräuschkulisse des gastronomischen Betriebs gestört und veranlassen eine Unterlassungsklage (AZ V ZR 271/18) gegen den Mieter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Unterlassungsanspruch der WEG-Mitglieder und gibt der Klage statt. Denn laut BGH stehe bei einem „Laden“ der Verkaufsaspekt im Vordergrund, bei einer „Eisdiele“ wird der Kunde eines „Ladens“ zum Gast. Zudem ist das entstandene Geräuschaufkommen in der Eisdiele deutlich höher als in einem „Laden“. Im Betrieb einer Eisdiele sieht das Gericht demnach eine Zweckentfremdung des Sondereigentums.

Dass die WEG-Gemeinschaft die Klage direkt gegen den Mieter richten durfte und nicht gegen den Eigentümer klagen muss, begründet der BGH damit, dass der Eigentümer nur die Rechte an den Mieter übergeben darf, die er selbst hat. Wird der Beschluss, das Sondereigentum als „Laden“ zu nutzen ins Grundbuch eingetragen, so wird die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern zum Inhalt des Sondereigentums und beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers. So darf der Gebrauch des Sondereigentums weder von dem Eigentümer noch von dem Mieter zweckwidrig genutzt werden.

Quelle: BGH
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