Guter Rat: Eigentümerversammlung: Tipps für die ordnungsgemäße Einladung

Eigentümerversammlungen sind das entscheidende Gremium einer Wohnungsgemeinschaft. Aus diesem Grund müssen sie sorgfältig vorbereitet werden und Formalitäten einhalten. Bereits in der Einladung müssen wesentliche Informationen enthalten sein, teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS aktuell mit.

Die Experten beziehen sich dabei auf einen aktuellen Fall, in dem die Bepflanzung auf einer Sondernutzungsfläche in einer Eigentümergemeinschaft zur Debatte stand. In der Einladung war jedoch nicht von einer Abstimmung die Rede, weswegen die abwesenden Eigentümer von dem Beschluss der Versammlung überrascht waren und dagegen vorgingen.

Das Gericht entschied im Sinne der Kläger. Eine geplante Beschlussfassung muss in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung klar erkennbar sein, ansonsten ist der gefasste Beschluss rechtswidrig.
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Marktdaten: Hohe Mietpreise: Experten sehen Haushalte am Limit

Vier von zehn Haushalten in Deutschlands Metropolen müssen mehr als 30 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Brutto-Miete ausgeben. Dies hat die Berliner Humboldt-Universität in einer aktuellen Studie herausgefunden. Die finanzielle Belastung durch hohe Mieten ist den Experten zufolge kaum noch tragbar.

In Großstädten stellt sich die Lage sogar noch drastischer dar: Laut Studie müssen mehr als eine Million Haushalte in Ballungszentren gut die Hälfte ihres Einkommens für ihre Mietwohnung ausgeben. Besonders betroffen sind Haushalte mit geringem Einkommen. Nach Abzug der Miete liege das Resteinkommen bei etwa 1,3 Millionen Menschen unterhalb der Hartz-IV-Regelsätze.

Insgesamt wurden in der Studie 77 Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern untersucht. In 54 Kommunen gehen die Forscher von einem „angespannten Wohnungsmarkt“ aus. Sie kommen zu dem Schluss, dass Einkommensunterschiede heute nicht mehr abgemildert und der soziale Zusammenhalt nicht mehr gefördert werden. Insbesondere fehlt es den Experten zufolge in Städten an kleinen, günstigen Wohnungen zu bezahlbaren Preisen.
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Baubranche: Bautipp: Außenaufzüge immer genehmigen lassen!

Außentreppen findet man an vielen Gebäuden. Was für jüngere Menschen einen zusätzlichen Zugang zum Haus bedeutet, kann für Senioren später zum Hindernis werden. Daher entscheiden sich viele Eigentümer für die Installation eines Treppen- oder Außenlifts, um möglichst lange in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können.

Doch gerade Außenlifte sind zeit- und kostenintensiv, informiert aktuell der Verband Privater Bauherren e.V. Während Innen- und Treppenlifte deutlich preisgünstiger liegen und keine Baugenehmigung benötigen, erfordern Außenlifte mehr bürokratischen Aufwand. Handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft, muss der Lift per Beschluss genehmigt und zudem beim Bauamt beantragt werden.

Eine Alternative kann beispielsweise eine neue Aufteilung der Wohnbereiche darstellen. In jedem Fall empfehlen die Bauexperten Eigentümern, sich zunächst objektiv beraten zu lassen und sich zudem bei der Baubehörde über die bestehenden Möglichkeiten zu informieren.
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Energieeffizienz: Heizen mit der Sonne: Branchenverband gibt Tipps für den Umstieg

Über zwei Millionen Haushalte heizen bereits mit einer Solarwärmeanlage. Jedes Jahr kommen etwa 100.000 Anlagen dazu, teilt der Bundesverband Solarwirtschaft aktuell mit. Dabei tragen sie nicht nur ihren Teil zum Umweltschutz bei, sondern profitieren auch durch niedrigere Heizkosten und sind unabhängig von Öl- und Gaspreisen.

Zudem wird der Einbau einer Solarheizung mit mehreren tausend Euro staatlich gefördert. Um interessierte Verbraucher wertvolle Tipps für den Umstieg mit auf den Weg zu geben, haben die Energieexperten aktuell ein umfangreiches Merkblatt entwickelt, das kostenlos zur Verfügung steht. So informiert der Verband beispielsweise über die Qualitätsunterschiede der einzelnen Komponenten und erklärt, woran man gute Kollektoren erkennt.

Die Experten erklären außerdem, wie man den richtigen Fachbetrieb zur Installation seiner Anlage findet und inwiefern er sich von anderen, weniger qualifizierten Betrieben unterscheidet. Das Merkblatt ist unter www.solarwirtschaft.de/unsere-themen-solarthermie/verbraucherrat.html zu erreichen und kann kostenlos heruntergeladen werden.
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Baubranche: Urteil: Bürgen dürfen über Mietschulden informiert werden

In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht Wedding, dass ein Vermieter rechtskonform handelt, wenn er den Vater eines Mieters als Bürgen über Mietrückstände informiert. Dies gilt auch, wenn dadurch beispielsweise Familienmitglieder von den Zahlungsausfällen erfahren, die nicht als Bürge eingetragen wurden (AZ 13 C 1001/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein junger Mieter geklagt, da seine Vermieterin ohne Einverständniserklärung seine Eltern über angefallene Mietrückstände in Höhe von über 1.000 Euro informiert hatte. Er strebte eine Einstweilige Verfügung an, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen hat. Zukünftig sollten seine Eltern keine Informationen aus dem Mietverhältnis mitgeteilt werden, so die Forderung.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung der Vermieterin rechtskonform gewesen ist. Die Information der Eltern verletze in keiner Weise seine Persönlichkeitsrechte. Darüber hinaus steht der Vermieterin frei, den Bürgen ihres Mieters – in dem Fall den Vater – über die Mietrückstände zu informieren.
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Baubranche: Einbruchschutz: Ein Thema für Mieter und Vermieter

Im vergangenen Jahr wurden bundesweit 151.265 Wohnungseinbrüche verzeichnet. Besonderes Augenmerk richteten die Einbrecher dabei auf Einfamilienhäuser und die unten gelegenen Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, die einen leichten Zugang versprechen. Wie die Initiative für aktiven Einbruchschutz „Nicht bei mir“ aktuell mitteilt, ist ein sicherer Einbruchschutz bei zahlreichen Wohnungen noch lange nicht selbstverständlich.

Doch wer ist im Mietverhältnis für die Sicherheitsmaßnahmen zuständig? Den Sicherheitsexperten zufolge geht die Pflicht des Vermieters eines Mehrfamilienhauses nicht über verschließbare Eingangs- und Wohnungstüren hinaus. Es gilt der sicherungstechnische Zustand des Zeitpunkts der Besichtigung. Weitergehende Einbruchssicherungen sind demnach Sache des Mieters.

Entscheidend ist, alle Maßnahmen mit dem Vermieter abzusprechen und schriftlich festzuhalten. Allerdings kann der Mieter besondere Sicherheitsvorkehrungen beantragen, wenn es zu mehreren Einbrüchen oder Einbruchsversuchen gekommen ist. In jedem Fall sollte eine geprüfte Sicherheitstechnik immer von Fachmann installiert werden. Weitere Informationen sind unter www.nicht-bei-mir.de erhältlich.
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Baubranche: Marktbericht: 2017 werden 320.000 Wohnungen fertiggestellt

Wie der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie aktuell mitteilt, rechnen die Unternehmen in diesem Jahr mit der Fertigstellung von 320.000 Wohnungen. Dem Statistischen Bundesamt zufolge konnte die Baubranche im Vorjahresvergleich damit über 40.000 Wohnungen mehr verzeichnen.

Auch die Aufträge und der Umsatz stiegen laut Verband im ersten Halbjahr um rund 5,5 beziehungsweise 10,2 Prozent – ein Rekord-Halbjahreswert in den letzten 20 Jahren. Für das zweite Halbjahr 2017 erwarten 93 Prozent der befragten Marktexperten eine positivere oder gleichbleibende Auftragslage.

Nichts desto trotz warnen Experten weiterhin vor einer angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt. Mit einer Neubautätigkeit von 400.000 Wohnungen jährlich bleiben die Zahlen trotz Aufwärtstrend nach wie vor hinter dem eigentlichen Bedarf zurück.
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Baubranche: Bautipp: Häuser mit Schwammbefall sorgfältig untersuchen lassen!

Häuser und Wohnungen sind in Städten und Metropolen äußerst begehrt. Laut aktuellen Informationen des Verbands Privater Bauherren e.V. kaufen daher immer mehr Interessenten Bestandsimmobilien im Umland. Doch Bauherren sollten diese Altbauten sorgfältig auf Mängel und Schädlinge überprüfen lassen, um kostenintensive Sanierungen auszuschließen.

Ein häufig auftretendes Problem sind Schädlinge wie holzzerstörende Insekten, die meist in alten Häusern nisten. Auch Pilze können sich in Holzkonstruktionen ausbreiten, die über Jahre von Feuchtigkeit durchdrungen wurden. Doch während Nassfäulepilze relativ einfach zu beseitigen sind, richtet der Echte Hausschwamm deutlich mehr Schaden an. Er wächst nicht nur auf Holz, sondern befällt auch Mauerwerk, Dämmstoffe oder Textilien.

Der VPB empfiehlt daher, Holzproben bei ersten Anzeichen von Nassfäulepilzen im Labor untersuchen zu lassen. Handelt es sich um den Echten Hausschwamm, muss der Schaden akribisch festgestellt und saniert werden.
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Energieeffizienz: Energiesanierung: Expertensuche jetzt noch einfacher

Rund 50.000 Mal pro Monat suchen Bauherren einen Berater, Planer oder Begleiter für ihr Sanierungsprojekt in der Datenbank der Deutschen Energie-Agentur (dena). Seit 2011 gibt es die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, die stetig weiterwächst und Bauherren über aktuelle Angebote und Möglichkeiten informiert.

Mit einem neuen Online-Auftritt will die dena nun mehr Transparenz und Struktur für Bauherren und Experten schaffen. Besonderes Augenmerk wurde auf die unterschiedlichen Nutzergruppen gelegt, die verschiedene Bedürfnisse haben. So wird beispielsweise künftig zwischen privaten und gewerblichen Bauherren unterschieden und die Suchergebnisse dementsprechend präsentiert.

Mit über 13.000 Architekten, Ingenieuren, Technikern und Handwerkern gilt die Expertenliste des Bundes als zuverlässige Recherchequelle für Eigentümer und Investoren. Sie wurde installiert, um die Qualität von geförderten Energieberatungen und energieeffizienten Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen sicherzustellen. Weitere Informationen sind unter www.energie-effizienz-experten.de erhältlich.
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Facility Management: Urteil: Teilungserklärung ist maßgebend für WEG

Das Landgericht Dortmund entschied in einem aktuellen Urteil, dass es für eine Eigentümergemeinschaft nur ein maßgebendes und grundlegendes Dokument gibt: Die Teilungserklärung. Andere Urkunden seien im Streitfall nicht gültig, teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS kürzlich mit (AZ 1 S 13/15).

In der Teilungserklärung legen die Parteien beim Grundbuchamt fest, wie das Eigentum an einem Grundstück aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall hatte eine Partei auf eine Urkunde verwiesen, die eine von der Teilerklärung abweichende Quadratmeterzahl der Wohnungen enthielt. Das Dokument war bei einem Notar hinterlegt und enthielt handschriftliche Anmerkungen.

Das Gericht erklärte nun das Dokument für ungültig, da allein die Teilungserklärung die entscheidenden Informationen enthält. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der Notar handschriftliche Anmerkungen vorgenommen hat.
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