Mieten & Vermieten: Urteil: Schönheitsreparaturen nicht immer sofort absetzbar
Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Hausbesitzer Reparaturen nicht immer unverzüglich als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen dürfen (AZ IX R 22/15).
Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilieninvestor mehrere Gebäude erworben und zeitnah renoviert. Die Arbeiten wie Tapezieren und Streichen sowie der Austausch von Heizkörpern wollte er als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern aktuell mitteilt, stimmte der Bundesfinanzhof nun der Entscheidung des Finanzamtes zu. Da es sich bei den angegebenen Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelte, können diese lediglich über den Weg der Abnutzung und verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden.
© Fotolia.de / hywards
Steuern & Finanzierung: Tipp: Wie Sie beim Hausbau Grunderwerbssteuer sparen
Wer einen Grundstückkauf mit anschließendem Hausbau plant, kann laut dem Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland durch eine geschickte Planung erhebliche Kosten bei der Grunderwerbssteuer sparen. Denn gerade dieser Kostenpunkt schmerzt Bauherren besonders, da die Steuer nicht über einen Kredit finanziert werden kann.
Haus und Grund empfiehlt vor diesem Hintergrund, den Kauf des Grundstücks und den Bauvertrag zeitlich zu trennen, da die Grunderwerbssteuer so nur für das Grundstück erhoben wird. Wer das gesamte Bauprojekt über einen Bauträger abwickelt, hat dagegen wenig Spielraum. Hier geht das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk aus und setzt die Grunderwerbssteuer auf Basis des Gesamtpreises an.
Grundstückskauf und Bauvertrag sollten daher keine Gesamtkalkulation erhalten, sondern getrennt berechnet werden. Im Optimalfall findet die Unterzeichnung auch nicht am gleichen Tag, sondern mit größtmöglichen zeitlichen Abstand voneinander statt.
© Fotolia.de / Creativ Studio Heinemann
Marktdaten: Mangelware: Zu wenig altersgerechte Wohnungen in Deutschland
Nach Einschätzung des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen (vbw) werden in der Bundesrepublik zu wenig altersgerechte Wohnungen gebaut. Dabei wird barrierefreies Wohnen in den kommenden 15 Jahren eine immer wichtigere Rolle bei der Immobiliensuche spielen.
Den Marktexperten zufolge könnte eine Lockerung der Bauvorschriften erheblich zu einem Aufwärtstrend beitragen. Beispielsweise könnte die Vorgabe, für jede von Senioren genutzte Wohnung zwei Fahrradstellplätze einplanen zu müssen, durchaus entfallen. Flexible Lösungen, die Hand in Hand mit der Bauwirtschaft erarbeitet werden, hält der Branchenverband dagegen für sinnvoll.
Auch die Baukosten sind laut vbw ein wesentlicher Faktor für Investoren und Bauunternehmen. Eine Senkung der Kosten hätte dem Verband zufolge im Rahmen eines generell größeren Bauvolumens ebenfalls einen Anstieg der Investitionen in seniorengerechte Wohnungen zur Folge.
© Fotolia.de / KlausWagenhaeuser
Immobilien-Kurzberechnung, kann ich mit 50€ eine Immobilie zur Kapitalanlage kaufen?
Ziel eines Immobilieninvestments ist es ein stabiles passives Einkommen zu entwickeln, um zukünftig seine Rentenlücke zu schließen, sein Vermögen zu erweitern oder zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Schnellübersicht zur Immobilieninvestition. Kann ich mit monatlich 50€ eine Immobilie zur Kapitalanlage finanzieren. Wie würden sich diese 50€ rechnen? Ich, Wolfgang Raichle möchte mit einer einfachen und verständlichen Darstellung […]
Baubranche: Bautipp: Einfache Lagerkeller technisch simpel halten
Ein Neubauprojekt bringt viele Fragen und Entscheidungen mit sich. Ein großes Thema, das viele Bauherren lange beschäftigt, ist das Kellergeschoss. Ist die Entscheidung gefallen, bleibt die Frage nach der Nutzungsart. Denn wie der Verband Privater Bauherren e.V. aktuell mitteilt, gibt es verschiedene Auflagen für unterschiedliche Flächen.
Wer beispielsweise den Keller zum Wohnen ausbaut, braucht die entsprechenden Genehmigungen. Ein bewohnbarer Keller muss beispielsweise ausreichende Raumhöhen haben, besser gedämmt sein, mehr Licht und vor allem die vorgeschriebenen Fluchtwege haben. Oft müssen auch Wasser- und Abwasseranschlüsse vorhanden sein. Bauherren kommen dann in der Regel um die Installation einer Hebeanlage nicht herum.
Soll der Keller dagegen nur als Lager genutzt werden, kann er entsprechend einfach gehalten werden. Laut VPB kann beispielsweise auf Fliesenböden oder Wandverkleidungen verzichtet werden. Denn je einfacher die Konstruktion, umso preiswerter ist sie und umso leichter zu pflegen.
© PhotoDune.net / gunnar3000
Facility Management: Gemeinschaftsgärten: Das sollten WEG-Mitglieder beachten
Für Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) gibt es bei einigen Themen rechtliche Besonderheiten, die es zu beachten gilt. So auch die Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftsgartens, der in der Regel von allen Mitgliedern unabhängig von der Größe des Eigentumsanteils genutzt werden darf.
Dementsprechend sind auch alle Eigentümer gemeinsam für die Unterhaltung und Pflege zuständig. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund aktuell hin. Eine gängige Praxis ist die Beauftragung eines Dienstleisters, der sich um die Gartenpflege kümmert. Die entstehenden Kosten werden dann entsprechend der Höhe der Eigentumsanteile aufgeteilt.
Möglich ist ebenfalls, den Garten in Eigenleistung zu unterhalten. Voraussetzung ist hierbei, dass dies einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen wurde. Kein Eigentümer kann zur Gartenarbeit verpflichtet werden.
© Fotolia.de / diego1012
Guter Rat: Gartensaison 2017: Jetzt starten und Steuern sparen!
Mit den steigenden Temperaturen beginnt für Hausbesitzer wieder die Gartensaison. Das bedeutet: Kleinere Schäden durch Schnee und Frost müssen beseitigt werden, Bäume und Sträucher beschnitten und Beete neu angelegt werden. Der Hauseigentümerverband Haus & Grund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Hausbesitzer attraktive Steuervorteile nutzen können, wenn sie die Arbeiten gut planen.
Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen beträgt die Höhe der Steuerermäßigung maximal 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro).
Wichtig dabei zu wissen: Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung ist gerade bei Gartenarbeiten nicht eindeutig: Während Rasenmähen und die Grünschnittentsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung betrachtet. Abzugsfähig sind jeweils nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten – beides muss also in der Rechnung klar getrennt sein. Neben einer Rechnung ist die unbare Zahlung eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung beim Finanzamt.
© Fotolia.de / ponsulak
Marktdaten: Heizen wird günstiger: Kosten in 2016 um 14 Prozent gesunken
Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt, fiel die Bilanz der Heizkostenabrechnungen 2016 für viele Mieterhaushalte überaus positiv aus. Bei nahezu jedem zweiten Haushalt konnten deutlich geringere Heizkosten oder sogar Rückzahlungen festgestellt werden. Die Höhe der Einsparungen sei hierbei abhängig von der Art der Heizung sowie dem individuellen Heizverhalten der Mieter.
So konnten Mieter einer ölbeheizten Wohnung beispielsweise durchschnittlich 14 Prozent und Mieter einer fernwärmebeheizten Wohnung ca. sechs Prozent ihrer Kosten sparen. Insgesamt ist der Heizenergieverbrauch um etwa drei Prozent gestiegen, da der November und Dezember 2016 deutlich kälter ausfielen als im Vorjahr.
Trotz der Unwägbarkeiten wie steigenden Gas- und Fernwärmepreisen, regionalen Preisunterschieden und dem energetischen Zustand des Gebäudes ist die Tendenz für den DMB klar: Fast jeder zweite Haushalt kann mit zum Teil deutlich niedrigeren Heizkosten rechnen.
© PhotoDune.net / kalozzolak
Baubranche: Bautipp: Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen kommt 2018
Der Verband Privater Bauherren e.V. teilt aktuell mit, dass die Herausgabe von Bauunterlagen nun geltendes Recht wird. Mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts am 01.01.2018 werden Unternehmen dazu verpflichtet, Bauherren die Pläne zu ihrem Neubau auszuhändigen. Bislang lag die Entscheidung bei den Unternehmen, ob sie ihren Auftraggebern die Unterlagen überlassen oder nicht.
Die Bauexperten begrüßen die Gesetzesänderung und bezeichnen die Neuregelung als veritablen Verbraucherbauvertrag. Nach Paragraph 650n BGB haben private Bauherren, die einen Verbrauchervertrag abschließen, zukünftig der Baufirma gegenüber einen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Unterlagen für ihr Bauprojekt. Dieser Anspruch lässt sich vertraglich weder einschränken noch ausschließen und gilt auch, wenn der Vertrag keine entsprechende Klausel aufweist.
Das neue Bauvertragsrecht ist dem VPB zufolge längst überfällig, da Gerichte bisher nur selten die Ansprüche der Bauherren auf ihre eigenen Unterlagen anerkannt haben. Private Bauherren brauchen aber die Möglichkeit, ihr Bauvorhaben selbst zu kontrollieren und Baudetails zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu können.
© Fotolia.de / roxcon
Energieeffizienz: Mieterstrom: BSW-Solar geht Neuregelung nicht weit genug
Ende März hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine stärkere Beteiligung von Mietern in Bezug auf die Nutzung von Solarstrom vorsieht. Noch in der laufenden Legislaturperiode soll die derzeitige Benachteiligung abgeschafft werden, so dass Mieter die Kosten für die Energiewende nicht überproportional tragen müssen.
Nach Einschätzung des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar) zielt der Entwurf zwar in die richtige Richtung, doch müsse er für eine gerechtere Regelung an mehreren Stellen nachbessert werden. Beispielsweise sollten Eigentümer kleiner Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowattpeak von Lieferantenpflichten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes befreit werden.
Ein weiterer Kritikpunkt des Verbandes: Bislang wird solarer Mieterstrom nur gefördert, wenn er auf dem Gebäude eingespeist wird, in dem der Mieter wohnt oder arbeitet. Die Förderung sollte aber dagegen auch dann bereitstehen, wenn Gebäude in der Nachbarschaft ebenfalls den Strom nutzen und somit das öffentliche Stromnetz nicht belasten.
© Fotolia.de / zstock